Das Baugesetzbuch regelt die Bauleitplanung im Grundsatz in zwei Stufen, mit dem vorbereitenden Bauleitplan (§ 5 Baugesetzbuch = Flächennutzungsplan) und mit dem verbindlichen Bauleitplan (§ 8 Baugesetzbuch = Bebauungsplan).
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind die Gemeinden verpflichtet, Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Bürger hat auf die Aufstellung eines Bauleitplans oder seine Änderung keinen Anspruch.
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