Wohngeld

Wohngeld
 
Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. 
 
Es wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I, § 1 Wohngeldgesetz). Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen wie Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II erhalten, tragbar gestaltet werden. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.
 
Mietzuschuss können beantragen: 

  • Mieter oder Untermieter von Wohnraum
  • Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
  • Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  • Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes
  • Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen. 
     

Lastenzuschuss für den eigengenutzten Wohnraum können beantragen: 
 
Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle oder Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts - bei Miteigentümern jeder für den von ihm genutzten Wohnraum. 
 
Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist, dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum (Mieten oder Belastungen aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung) handelt, die berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind. Miete im Sinne des Wohngeldgesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums (einschließlich der Kosten des Wasserverbrauchs, der Abwasser- und Müllbeseitigung und der Treppenbeleuchtung), allerdings ohne die Kosten für Heizung, Warmwasser, die Vergütungen für Möbel, Garagen, Gärten und Zuschläge für Untervermietung sowie die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken. 
 
Berücksichtigungsfähig sind nur angemessene Aufwendungen. Die über bestimmten Höchstbeträgen liegenden Aufwendungen werden nicht berücksichtigt. Die Höchstbeträge richten sich nach der Haushaltsgröße und der Mietenstufe der Gemeinde, in der die Wohnung liegt (Liste der Mietenstufen). 
 
Die Zuschussbedürftigkeit bestimmt sich vor allem nach dem anrechenbaren Gesamteinkommen. Hierzu zählen die steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5 a des Einkommensteuergesetzes aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und die im Wohngeldgesetz im Einzelnen aufgeführten steuerfreien Bezüge, abzüglich bestimmter Aufwendungen sowie bestimmter Abzugs- und Freibeträge. Als Abzugs- und Freibeträge kommen z.B. in Betracht ein pauschaler Abzug von 6 v.H. bis 30 v.H. (je nachdem, ob Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung oder vergleichbaren Einrichtungen und Steuern vom Einkommen gezahlt werden). Freibeträge für besondere Personengruppen (z.B. unter bestimmten Voraussetzungen für Kinder unter zwölf Jahren ein Freibetrag von 600 EUR und für schwerbehinderte Menschen von 1.200 EUR oder 1.500 EUR jährlich). 
 
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich also nach der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen und der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung. Es wird vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Sollte sich innerhalb des v.g. 12-monatigen Bewilligungszeitraumes das Familieneinkommen oder die Miete um mehr als 15 % erhöhen oder verringern, wird das Wohngeld neu berechnet. Bei einem Umzug entfällt der Wohngeldanspruch für die bisherige Wohnung. Hier sollte deshalb unverzüglich ein neuer Wohngeldantrag für die neue Wohnung gestellt werden. Der Wohngeldantrag ist mit dem entsprechenden Antragsvordruck und den erforderlichen Nachweisen bei der Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung einzureichen. 
 
Wohngeld wird u.a. versagt, wenn 

  • für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld oder eine vergleichbare Leistung gewährt wird (Doppelwohnung);
  • für Wohnraum, der von Personen während der Zeit benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend sind (z.B. Ausbildung in einer anderen Stadt);
  • für Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem § 59 Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen;
  • kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt (z.B. für Hotel oder Schlafplätze);
  • die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. 
     

Darüber hinaus sind ab 2005 die Bezieher von folgenden Transferleistungen von Wohngeldbezug ausgeschlossen, da sie ihre Unterkunftskosten schon mit der jeweiligen Transferleistung erstattet bekommen: 
 

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß SGB XII
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe; in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören).
  •  Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
     

Wohngeldproberechner
 

Mit dem Wohngeldproberechner können Sie sich Ihren Wohngeldanspruch in jeder nordrhein-westfälischen Kommune (anonymisiert) ausrechnen lassen. 
 

Wichtiger Hinweis:
Die auf Basis Ihrer Eingaben errechneten Ergebnisse sind unverbindlich und begründen keinen Anspruch auf Wohngeld. Dieses können Sie nur erhalten, wenn Sie einen schriftlichen Antrag bei der Wohngeldstelle stellen, in deren Bereich Ihre Wohnung liegt und Sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Bauen und Wohnen.

  • formeller Antrag
  • Mietbescheinigung; nur bei Mietzuschussanträgen
  • Verdienstbescheinigung bzw. Nachweise über anderweitige Einnahmen

Es ist sinnvoll die Unterlagen persönlich beim Sachbearbeiter abzugeben bzw. vorab telefonisch zu erfragen, welche Unterlagen ggfls. zusätzlich benötigt werden. Zudem kann vom Sachbearbeiter beurteilt werden, ob ein Anspruch bestehen könnte.

Mietzuschuß
Lastenzuschuß

Kontakt

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