Untersuchungsberechtigungsschein

Jugendliche, die ins Berufsleben eintreten, dürfen gem. § 32 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) nur beschäftigt werden, wenn sie von einem Arzt untersucht worden sind. Der Arzt benötigt zur Abrechnung der Untersuchungskosten einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser Untersuchungsberechtigungsschein wird von der Gemeinde ausgestellt.

Der Untersuchungsberechtigungsschein kann sofort mitgenommen werden. Die Ausstellung ist gebührenfrei.

Bei der Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheines ist folgendes zu beachten bzw. mitzubringen:

  • Persönliche Vorsprache des Antragstellers oder eines gesetzlichen Vertreters (Elternteil) erforderlich
  • Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass)

Zur Ausstellung von Untersuchungsberechtigungsscheinen für eine Nachuntersuchung ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das Fortbestehen der Ausbildung notwendig.

Kontakt

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Am Markt 4
59514 Welver
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Montag:08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Dienstag:08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Mittwoch:08:00 - 12:30
Donnerstag:08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Freitag:08:00 - 12:30

Oder nach Terminvereinbarung.

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