Osterfeuer

Nach der Beschlusslage Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 7. April 2004 21 B 727/04, NWVBL. 2004, S. 387), ist ein Brauchtumsfeuer nur dann als solches zu bezeichnen, wenn es z. B. als öffentliches Feuer ausschließlich dem Brauchtum gilt. Ein Brauchtumsfeuer liegt nach der Auffassung des OVG grundsätzlich nur dann vor, wenn das Feuer von in der Dorfgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.

In Brauchtumsfeuern können geeignete pflanzliche Rückstände, wie z. B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Nicht  verbrannt werden dürfen dabei Abfälle wie z.B. beschichtetes/behandeltes Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.), Altreifen usw..

Zu beachten sind dabei die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes, wonach das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Zeit, dem Ort, der Dauer, der Häufigkeit und der Wetterlage sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges ab.

Das Osterfeuer ist unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Beschlusslage bei der Gemeinde anzumelden.

Feuer

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Rathaus
Raum: EG 3
Am Markt 4
59514 Welver
Öffnungszeiten
Montag:08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Dienstag:08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Mittwoch:08:00 - 12:30
Donnerstag:08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Freitag:08:00 - 12:30

Oder nach Terminvereinbarung.

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