Namensänderungen

Im Namensrecht gilt das Prinzip der Namenskontinuität, d.h. der einmal gesetzlich erworbene Vorname oder Familienname kann nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund kann z. B. vorliegen, wenn

  • der Name anstößig oder lächerlich klingt oder Anlass zu frivolen Wortspielen gibt,
  • die Aussprache und Schreibweise des Namens zu erheblichen Schwierigkeiten führen,
  • ein Pflegekind den Namen der Pflegeeltern erhalten soll,
  • der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden soll. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist,
  • Änderung des Familiennamen im Anschluss an eine Einbürgerung, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligen Namen gelegt wird.

Eine Änderung des Namens kommt indes nicht in Betracht, wenn der bestehende Name nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt. Auch ist es kein Grund für eine Namensänderung, wenn der bestehende Name fremdländischen Ursprungs ist, es sei denn es bestehen erhebliche Schwierigkeiten in der Aussprache oder Schreibweise.

Antragsberechtigt sind Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Anträge können auch bei der Gemeindeverwaltung gestellt werden.

Nähere Informationen erhalten Sie auch bei dem Kreis Soest.

Änderung eines Familiennamens:

Kann bis zu 1.022,00 € betragen. Im Regelfall werden 665,00 € festgelegt.

Änderung eines Vornamens:

Kann bis zu 255,00 € betragen. Im Regelfall werden 179,00 € festgelegt.

Es sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • eine möglichst ausführliche Begründung des Antrages (formlos)
  • eine Meldebescheinigung
  • eine aktuelle und beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages / der Heiratsurkunde
  • bei Personen über 14 Jahren ein Führungszeugnis
  • einen Einkommensnachweis

Kontakt

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