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Hundehaltung

In Nordrhein-Westfalen regelt das Landeshundegesetz NRW seit dem 1. Januar 2003 das Halten und den Umgang mit Hunden in der jeweils gültigen Fassung.

Jeder Hundehalter ist -zusätzlich zur steuerlichen Anmeldung- verpflichtet, seinen Hund der Ordnungsbehörde zu melden. Diese Meldepflicht bezieht sich auf alle Hunderassen.
 

Die Regelungen des Landeshundegesetzes NRW unterscheiden zwischen

Großen Hunden nach § 11 LHundG NRW,

Gefährlichen Hunden nach § 3 LHundG NRW,

Hunden bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW und

Sonstigen Hunden (Kleine Hunde).

 

Große Hunde

Große Hunde gem. § 11 LHundG sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.

Füllen Sie bitte das unten verknüpfte Formular “Hunde Anmeldung oder Abmeldung” aus.

Folgende Unterlagen werden im Formular für die Anmeldung von Ihnen benötigt:

  • Nachweis der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (z.B. Kopie aus dem Impfpass)
  • Kopie des Versicherungsscheines der Haftpflichtversicherung für den Hund
  • Kopie des Sachkundenachweises (Erläuterungen zur Sachkunde siehe unten)
  • Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (§ 1, Anhang 18a.1.10) wird für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes, i.S.v. § 11 Abs. 1 LHundG NRW, eine Gebühr in Höhe von 25,- Euro erhoben.

 

Gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW

Gefährliche Hunde gem. § 3 LHundG sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Außerdem Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde.

Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW

Hunde bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG sind Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

  • Die Hundehaltung von gefährlichen Hunden nach § 3 LHundG NRW und von Hunden bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW bedarf der Erlaubnis der Ordnungsbehörde.

Füllen Sie bitte das unten verknüpfte Formular “Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse nach § 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)” aus.

Folgende Unterlagen werden im Formular für die Anmeldung von Ihnen benötigt:

  • Nachweis der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (z.B. Kopie aus dem Impfpass)
  • Kopie des Versicherungsscheines der Haftpflichtversicherung für den Hund
  • Kopie des Sachkundenachweises
  • Begründung des überwiegenden besonderen Interesses an der Haltung des Hundes
  • Erklärung zur ausbruchsicheren Unterbringung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetz (BZRG) - In einem der Bürgerämter zu beantragen.
     

Für die "erlaubnispflichtigen" Hunde gilt grundsätzlich Maulkorb- und Leinenzwang. Eine Befreiung ist unter Umständen möglich. (Füllen Sie hierzu das unten verknüpfte Formular “Antrag zur Befreiung vom Leinenzwang und/oder Maulkorbzwang” aus)
 

Anleingebot für Hunde

Gemäß § 9 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Welver ist beim Ausführen von Hunden darauf zu achten, dass die Anleinpflicht erst außerhalb bebauter Ortslagen endet. Sobald sich jedoch Personen, Fahrradfahrer oder KFZ nähern, ist der Hund sofort anzuleinen. Im Wald dürfen Hunde nur auf den Wegen unangeleint ausgeführt werden. In Naturschutzgebieten gilt die Anleinpflicht auf allen Wegen. Verstöße gegen die Anleinpflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
 

Verunreinigungen durch Hundekot

Gemäß § 9 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Welver hat jeder Tierführer, dessen Tier auf Verkehrsflächen und in Anlagen Verunreinigungen verursacht dafür zu sorgen, dass diese Verunreinigungen unverzüglich, schadlos und umweltfreundlich entsorgt werden. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Landeshundegesetz

Kontakt

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Am Markt 4
59514 Welver

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Dienstag:08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
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Donnerstag:08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Freitag:08:00 - 12:30

Oder nach Terminvereinbarung.

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