Nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz) vom 01.07.1980 waren bzw. sind auch weiterhin Denkmäler in Denkmallisten einzutragen.
Die Denkmallisten werden von den Gemeinden, als untere Denkmalbehörden geführt.
Die Eintragung erfolgt im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe von Amtswegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.
Die Denkmalliste steht hinsichtlich der Eintragung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern jedermann zur Einsicht offen. Dies gilt nicht für bewegliche Denkmäler.
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen und sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen.
Die Pflege der Denkmäler umfasst weitgehend die Tätigkeiten am Objekt, ihre historische Substanz und ihr überliefertes Erscheinungsbild der Nachwelt zu erhalten. Hierzu gehört vor allem die in der Verantwortung des Eigentümers und Nutzungsberechtigten liegende Verpflichtung, das Denkmal instand zu halten.
Die Aufgabe, Denkmäler wissenschaftlich zu erforschen, richtet sich ebenfalls an Eigentümer, Nutzungsberechtigte und öffentliche Aufgabenträger. Während die Erstgenannten in erster Linie verpflichtet sind, die wissenschaftliche Forschung am Objekt zu dulden, fällt den öffentlichen Aufgabenträgern die Aufgabe des Forschens zu.
Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentümerwechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.
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