Um sicherzustellen, dass Ortsunkundige insbesondere aber auch Einsatzkräfte der Feuerwehr, Polizei oder Rettungsdienst und natürlich die Postzustellung ohne Schwierigkeiten den betroffenen Ort auffinden können, werden für Gebäude Hausnummern vergeben.
Hausnummern werden üblicherweise im Baugenehmigungsverfahren aber auch auf Antrag des Eigentümers erteilt. Um Neubauten in eine bestehende Hausnummernfolge integrieren zu können, kann es erforderlich werden, bestehende Hausnummern zu ändern. In einigen Fällen ist auch der Zusatz eines Buchstaben notwenig. Dies wird z.B. nach einer Grundstücksteilung, wenn ein neues Haus zwischen zwei aneinander anschließenden Nummern oder aber dahinter gebaut wird, vorgenommen. (Zwischen der Haus-Nr. 3 und der Haus-Nr. 5 gibt es keine freie ungerade Zahl. Deshalb bekommt das neue Haus die Nummer 3a). Bei Eckgrundstücken erfolgt die Nummerierung zu der Straße, von der der Zugang zum Haus erfolgt, also in der Regel zu der Straße, zu der der Hauseingang liegt. Die Vergabe erfolgt nach einem einheitlichen System, so dass Hausnummern nicht selbstständig vergeben, abgeändert oder untervergeben werden dürfen.
Jeder Eigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummern zu versehen. Die Hausnummern müssen einwandfrei lesbar, straßenwärts neben oder über dem Gebäudeeingang befestigt werden. Sie sind grundsätzlich an der zur Straße gelegenen Gebäudewand oder Einfriedung des Grundstückes anzubringen, wenn der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite liegt. Die Hausnummer ist unmittelbar am Eingang zum Grundstück anzubringen, wenn sie an der Gebäudewand vom Gehweg aus nicht deutlich zu erkennen ist.