Lernmittelkostenerstattung

Lernmittel sind Schulbücher und andere Medien, die von den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum genutzt werden. Das Land Nordrhein-Westfalen hat für jede Schulform einen Durchschnittsbetrag festgelegt, der den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung, der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmitteln entspricht. 

Für die Grundschule beträgt diese Durchschnittsbetrag bis zu 36 EUR und für die Hauptschule bis zu 78 EUR. 

In Höhe von zwei Drittel dieses festgelegten Durchschnittsbetrages überlässt die Gemeinde Welver jedem Schüler der gemeindlichen Schulen Schulbücher und andere Lernmittel zum befristeten Gebrauch (Ausleihe). 

Von diesem Durchschnittsbetrag haben die Erziehungsberechtigten ein Drittel auf eigene Kosten zu tragen (Eigenanteil). Über die jeweils zutreffende Höhe des Eigenanteils werden die Erziehungsberechtigten von den Schulen informiert. Die Schulen teilen den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern mit, welche Lernmittel auf eigene Kosten im Rahmen dieses Eigenanteils zu beschaffen sind. 

Der Eigenanteil entfällt für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). 

Dieser Personenkreis kann vom Schulträger die Erstattung der Aufwendungen im Rahmen des Eigenanteils beantragen. Bei der Antragstellung sind die Quittung des Buchhändlers und ein aktueller Leistungsbescheid vorzulegen. Der Antrag auf Erstattung wird bei der Gemeinde Welver, Am Markt 4, gestellt. 

Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Lernmittel unter den Lernmittelbegriff des § 30 SchulG NRW fallen. Nicht unter den Lernmittelbegriff fallen die Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- und Übungsmaterial verwendet werden, z.B. Hefte, Zeichenblöcke, Schreibutensilien, Zirkel etc. 

Hierzu zählen insbesondere auch sonstige Arbeitsmittel. Z.B. werden zu den im Unterricht verwendeten Büchern häufig Arbeitshefte angeschafft, deren Kosten oftmals nicht vom Schulträger erstattet werden können. Diese Anschaffungen fallen nicht unter den Begriff der sonstigen Arbeitsmittel. Die sonstigen Arbeitsmittel sind Teil der allgemeinen persönlichen Ausstattung, die von den Erziehungsberechtigten zu beschaffen sind.