Die Allgemeinverfügung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle in der Gemeinde Welver ist am 17.12.2012 in Kraft getreten. Demnach dürfen ohne ausdrückliche Einzelgenehmigung in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März die folgenden pflanzlichen Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, außerhalb einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage durch Verbrennen beseitigt werden: Schlagabraum, schlagabraumähnliche Abfälle, die in Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen oder Gärtnereien anfallen, Schlagabraum aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopf-/Obstbäumen, Ufergehölzen sowie Strohschwaden. Diese Genehmigung gilt nicht für das Verbrennen von Schlagabraum im Wald, pflanzlichen Abfällen aus Privathaushaltungen und Kleingärten sowie Brauchtumsfeuern.
Das Verbrennen ist der Gemeinde Welver rechtzeitig anzugeben.
Angegeben werden müssen die Menge, der genaue Ort und die Uhrzeit sowie Angaben zur telefonischen Erreichbarkeit des Verantwortlichen.
Die Bestimmungen der Allgemeinverfügung finden Sie hier.
Für das Verbrennen sind bestimmte Auflagen zu beachten, die die Gemeinde in einem Merkblatt zusammengefasst hat.
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- 001Am Markt 459514Welver
Wilhelm
Coerdt
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- w.coerdt@welver.de
Claudius
Tomorug
Rathaus
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- c.tomorug@welver.de
Johannes
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Rathaus
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Oder nach Terminvereinbarung.
- j.plattfaut@welver.de
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen / Allgemeinverfügung
Die Allgemeinverfügung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle in der Gemeinde Welver ist am 17.12.2012 in Kraft getreten. Demnach dürfen ohne ausdrückliche Einzelgenehmigung in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März die folgenden pflanzlichen Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, außerhalb einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage durch Verbrennen beseitigt werden: Schlagabraum, schlagabraumähnliche Abfälle, die in Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen oder Gärtnereien anfallen, Schlagabraum aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopf-/Obstbäumen, Ufergehölzen sowie Strohschwaden. Diese Genehmigung gilt nicht für das Verbrennen von Schlagabraum im Wald, pflanzlichen Abfällen aus Privathaushaltungen und Kleingärten sowie Brauchtumsfeuern.
Das Verbrennen ist der Gemeinde Welver rechtzeitig anzugeben.
Angegeben werden müssen die Menge, der genaue Ort und die Uhrzeit sowie Angaben zur telefonischen Erreichbarkeit des Verantwortlichen.
Die Bestimmungen der Allgemeinverfügung finden Sie hier.
Für das Verbrennen sind bestimmte Auflagen zu beachten, die die Gemeinde in einem Merkblatt zusammengefasst hat.