Jugendliche, die ins Berufsleben eintreten, dürfen gem. § 32 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) nur beschäftigt werden, wenn sie von einem Arzt untersucht worden sind. Der Arzt benötigt zur Abrechnung der Untersuchungskosten einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser Untersuchungsberechtigungsschein wird von der Gemeinde ausgestellt.
Bei der Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheines ist folgendes zu beachten bzw. mitzubringen:
- Persönliche Vorsprache des Antragstellers oder eines gesetzlichen Vertreters (Elternteil) erforderlich
- Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass)
Zur Ausstellung von Untersuchungsberechtigungsscheinen für eine Nachuntersuchung ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das Fortbestehen der Ausbildung notwendig.
Der Untersuchungsberechtigungsschein kann sofort mitgenommen werden. Die Ausstellung ist gebührenfrei.
Jugendliche, die ins Berufsleben eintreten, dürfen gem. § 32 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) nur beschäftigt werden, wenn sie von einem Arzt untersucht worden sind. Der Arzt benötigt zur Abrechnung der Untersuchungskosten einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser Untersuchungsberechtigungsschein wird von der Gemeinde ausgestellt.
Bei der Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheines ist folgendes zu beachten bzw. mitzubringen:
- Persönliche Vorsprache des Antragstellers oder eines gesetzlichen Vertreters (Elternteil) erforderlich
- Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass)
Zur Ausstellung von Untersuchungsberechtigungsscheinen für eine Nachuntersuchung ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das Fortbestehen der Ausbildung notwendig.
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- Anschrift
- 001Am Markt 459514Welver
Annika
Kiepol
Rathaus
Montag
08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Dienstag
08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Mittwoch
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08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Freitag
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Freitext
Oder nach Terminvereinbarung.
- a.kiepol@welver.de
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Hesse
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08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Freitag
08:00 - 12:30
Freitext
Oder nach Terminvereinbarung.
- k.hesse@welver.de
Untersuchungsberechtigungsschein
Jugendliche, die ins Berufsleben eintreten, dürfen gem. § 32 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) nur beschäftigt werden, wenn sie von einem Arzt untersucht worden sind. Der Arzt benötigt zur Abrechnung der Untersuchungskosten einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser Untersuchungsberechtigungsschein wird von der Gemeinde ausgestellt.
Der Untersuchungsberechtigungsschein kann sofort mitgenommen werden. Die Ausstellung ist gebührenfrei.
Bei der Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheines ist folgendes zu beachten bzw. mitzubringen:
- Persönliche Vorsprache des Antragstellers oder eines gesetzlichen Vertreters (Elternteil) erforderlich
- Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass)
Zur Ausstellung von Untersuchungsberechtigungsscheinen für eine Nachuntersuchung ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das Fortbestehen der Ausbildung notwendig.