Eine Sondernutzung ist genehmigungspflichtig und bedarf außerdem der Zustimmung des Straßenbaulastträgers. Bei Eingriffen in den Straßenverkehrsraum ist zusätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Kreis Soest) zu beantragen. Die Erlaubnis zur Sondernutzung wird auf Zeit und auf Widerruf erteilt und wird durch die notwendigen Auflagen und Bedingungen ergänzt.
Sondernutzungen in diesem Sinne sind Aufstellungen von
- Ausstellungswagen
- Ausstellungsgegenständen
- Verkaufswagen
- Verkaufsständen
- Tischen und Stühlen
- Informationsständen
- und die Durchführung kultureller oder gemeinnütziger Veranstaltungen
Straßen- und Wegegesetz NRW
Die Beantragung sollte 4 Wochen vor der beabsichtigten Sondernutzung erfolgen.
Bei Eingriffen in den Straßenverkehrsraum muss eine Erlaubnis beim Kreis Soest beantragt werden. Weitere Informationen, z.B. welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, erhalten Sie im Internet unter www.kreis-soest.de, Verkehr + Wirtschaft, Arbeitsstellen im Straßenraum.
Erst nach Eingang aller angeforderten Stellungnahmen kann eine Bescheidung mit entsprechender Auflagenerteilung erfolgen.
Die Gebühren für die Genehmigung der Sondernutzung werden gemäß der Sondernutzungsgebührensatzung, zuzüglich der Verwaltungsgebühr berechnet. Der Zeitraum, die Art der Nutzung und die belegte Fläche der Nutzung sind ausschlaggebend für die Höhe der Gebühr.
Eine Sondernutzung ist genehmigungspflichtig und bedarf außerdem der Zustimmung des Straßenbaulastträgers. Bei Eingriffen in den Straßenverkehrsraum ist zusätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Kreis Soest) zu beantragen. Die Erlaubnis zur Sondernutzung wird auf Zeit und auf Widerruf erteilt und wird durch die notwendigen Auflagen und Bedingungen ergänzt.
Sondernutzungen in diesem Sinne sind Aufstellungen von
- Ausstellungswagen
- Ausstellungsgegenständen
- Verkaufswagen
- Verkaufsständen
- Tischen und Stühlen
- Informationsständen
- und die Durchführung kultureller oder gemeinnütziger Veranstaltungen
Straßen- und Wegegesetz NRW
Die Beantragung sollte 4 Wochen vor der beabsichtigten Sondernutzung erfolgen.
Bei Eingriffen in den Straßenverkehrsraum muss eine Erlaubnis beim Kreis Soest beantragt werden. Weitere Informationen, z.B. welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, erhalten Sie im Internet unter www.kreis-soest.de, Verkehr + Wirtschaft, Arbeitsstellen im Straßenraum.
Erst nach Eingang aller angeforderten Stellungnahmen kann eine Bescheidung mit entsprechender Auflagenerteilung erfolgen.
Die Gebühren für die Genehmigung der Sondernutzung werden gemäß der Sondernutzungsgebührensatzung, zuzüglich der Verwaltungsgebühr berechnet. Der Zeitraum, die Art der Nutzung und die belegte Fläche der Nutzung sind ausschlaggebend für die Höhe der Gebühr.
Eine Sondernutzung ist genehmigungspflichtig und bedarf außerdem der Zustimmung des Straßenbaulastträgers. Bei Eingriffen in den Straßenverkehrsraum ist zusätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Kreis Soest) zu beantragen. Die Erlaubnis zur Sondernutzung wird auf Zeit und auf Widerruf erteilt und wird durch die notwendigen Auflagen und Bedingungen ergänzt.
Sondernutzungen in diesem Sinne sind Aufstellungen von
- Ausstellungswagen
- Ausstellungsgegenständen
- Verkaufswagen
- Verkaufsständen
- Tischen und Stühlen
- Informationsständen
- und die Durchführung kultureller oder gemeinnütziger Veranstaltungen
Straßen- und Wegegesetz NRW
Die Beantragung sollte 4 Wochen vor der beabsichtigten Sondernutzung erfolgen.
Bei Eingriffen in den Straßenverkehrsraum muss eine Erlaubnis beim Kreis Soest beantragt werden. Weitere Informationen, z.B. welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, erhalten Sie im Internet unter www.kreis-soest.de, Verkehr + Wirtschaft, Arbeitsstellen im Straßenraum.
Erst nach Eingang aller angeforderten Stellungnahmen kann eine Bescheidung mit entsprechender Auflagenerteilung erfolgen.
Die Gebühren für die Genehmigung der Sondernutzung werden gemäß der Sondernutzungsgebührensatzung, zuzüglich der Verwaltungsgebühr berechnet. Der Zeitraum, die Art der Nutzung und die belegte Fläche der Nutzung sind ausschlaggebend für die Höhe der Gebühr.
Eine Sondernutzung ist genehmigungspflichtig und bedarf außerdem der Zustimmung des Straßenbaulastträgers. Bei Eingriffen in den Straßenverkehrsraum ist zusätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Kreis Soest) zu beantragen. Die Erlaubnis zur Sondernutzung wird auf Zeit und auf Widerruf erteilt und wird durch die notwendigen Auflagen und Bedingungen ergänzt.
Sondernutzungen in diesem Sinne sind Aufstellungen von
- Ausstellungswagen
- Ausstellungsgegenständen
- Verkaufswagen
- Verkaufsständen
- Tischen und Stühlen
- Informationsständen
- und die Durchführung kultureller oder gemeinnütziger Veranstaltungen
Straßen- und Wegegesetz NRW
Die Beantragung sollte 4 Wochen vor der beabsichtigten Sondernutzung erfolgen.
Bei Eingriffen in den Straßenverkehrsraum muss eine Erlaubnis beim Kreis Soest beantragt werden. Weitere Informationen, z.B. welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, erhalten Sie im Internet unter www.kreis-soest.de, Verkehr + Wirtschaft, Arbeitsstellen im Straßenraum.
Erst nach Eingang aller angeforderten Stellungnahmen kann eine Bescheidung mit entsprechender Auflagenerteilung erfolgen.
Die Gebühren für die Genehmigung der Sondernutzung werden gemäß der Sondernutzungsgebührensatzung, zuzüglich der Verwaltungsgebühr berechnet. Der Zeitraum, die Art der Nutzung und die belegte Fläche der Nutzung sind ausschlaggebend für die Höhe der Gebühr.
Eine Sondernutzung ist genehmigungspflichtig und bedarf außerdem der Zustimmung des Straßenbaulastträgers. Bei Eingriffen in den Straßenverkehrsraum ist zusätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Kreis Soest) zu beantragen. Die Erlaubnis zur Sondernutzung wird auf Zeit und auf Widerruf erteilt und wird durch die notwendigen Auflagen und Bedingungen ergänzt.
Sondernutzungen in diesem Sinne sind Aufstellungen von
- Ausstellungswagen
- Ausstellungsgegenständen
- Verkaufswagen
- Verkaufsständen
- Tischen und Stühlen
- Informationsständen
- und die Durchführung kultureller oder gemeinnütziger Veranstaltungen
Straßen- und Wegegesetz NRW
Die Beantragung sollte 4 Wochen vor der beabsichtigten Sondernutzung erfolgen.
Bei Eingriffen in den Straßenverkehrsraum muss eine Erlaubnis beim Kreis Soest beantragt werden. Weitere Informationen, z.B. welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, erhalten Sie im Internet unter www.kreis-soest.de, Verkehr + Wirtschaft, Arbeitsstellen im Straßenraum.
Erst nach Eingang aller angeforderten Stellungnahmen kann eine Bescheidung mit entsprechender Auflagenerteilung erfolgen.
Die Gebühren für die Genehmigung der Sondernutzung werden gemäß der Sondernutzungsgebührensatzung, zuzüglich der Verwaltungsgebühr berechnet. Der Zeitraum, die Art der Nutzung und die belegte Fläche der Nutzung sind ausschlaggebend für die Höhe der Gebühr.
Eine Sondernutzung ist genehmigungspflichtig und bedarf außerdem der Zustimmung des Straßenbaulastträgers. Bei Eingriffen in den Straßenverkehrsraum ist zusätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Kreis Soest) zu beantragen. Die Erlaubnis zur Sondernutzung wird auf Zeit und auf Widerruf erteilt und wird durch die notwendigen Auflagen und Bedingungen ergänzt.
Sondernutzungen in diesem Sinne sind Aufstellungen von
- Ausstellungswagen
- Ausstellungsgegenständen
- Verkaufswagen
- Verkaufsständen
- Tischen und Stühlen
- Informationsständen
- und die Durchführung kultureller oder gemeinnütziger Veranstaltungen
Straßen- und Wegegesetz NRW
Die Beantragung sollte 4 Wochen vor der beabsichtigten Sondernutzung erfolgen.
Bei Eingriffen in den Straßenverkehrsraum muss eine Erlaubnis beim Kreis Soest beantragt werden. Weitere Informationen, z.B. welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, erhalten Sie im Internet unter www.kreis-soest.de, Verkehr + Wirtschaft, Arbeitsstellen im Straßenraum.
Erst nach Eingang aller angeforderten Stellungnahmen kann eine Bescheidung mit entsprechender Auflagenerteilung erfolgen.
Die Gebühren für die Genehmigung der Sondernutzung werden gemäß der Sondernutzungsgebührensatzung, zuzüglich der Verwaltungsgebühr berechnet. Der Zeitraum, die Art der Nutzung und die belegte Fläche der Nutzung sind ausschlaggebend für die Höhe der Gebühr.
- Anschrift
- 001Am Markt 459514Welver
Claudius
Tomorug
Rathaus
Montag
08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Dienstag
08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Mittwoch
08:00 - 12:30
Donnerstag
08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Freitag
08:00 - 12:30
Freitext
Oder nach Terminvereinbarung.
- c.tomorug@welver.de
Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen
Eine Sondernutzung ist genehmigungspflichtig und bedarf außerdem der Zustimmung des Straßenbaulastträgers. Bei Eingriffen in den Straßenverkehrsraum ist zusätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Kreis Soest) zu beantragen. Die Erlaubnis zur Sondernutzung wird auf Zeit und auf Widerruf erteilt und wird durch die notwendigen Auflagen und Bedingungen ergänzt.
Sondernutzungen in diesem Sinne sind Aufstellungen von
- Ausstellungswagen
- Ausstellungsgegenständen
- Verkaufswagen
- Verkaufsständen
- Tischen und Stühlen
- Informationsständen
- und die Durchführung kultureller oder gemeinnütziger Veranstaltungen
Die Gebühren für die Genehmigung der Sondernutzung werden gemäß der Sondernutzungsgebührensatzung, zuzüglich der Verwaltungsgebühr berechnet. Der Zeitraum, die Art der Nutzung und die belegte Fläche der Nutzung sind ausschlaggebend für die Höhe der Gebühr.
Die Beantragung sollte 4 Wochen vor der beabsichtigten Sondernutzung erfolgen.
Bei Eingriffen in den Straßenverkehrsraum muss eine Erlaubnis beim Kreis Soest beantragt werden. Weitere Informationen, z.B. welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, erhalten Sie im Internet unter www.kreis-soest.de, Verkehr + Wirtschaft, Arbeitsstellen im Straßenraum.
Erst nach Eingang aller angeforderten Stellungnahmen kann eine Bescheidung mit entsprechender Auflagenerteilung erfolgen.
Straßen- und Wegegesetz NRW