Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
1. selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet (zum Verkauf anbietet) oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller, oder nach Schaustellerart ausübt.
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte. Die Erteilung einer solchen Reisegewerbekarte können Sie beim Fachbereich 2.1 beantragen, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet Welver haben.
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Wenn jedoch Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, so ist ihm die Reisegewerbekarte zu versagen.
Für Ausländer: Hier sind je nach Nationalität verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen zu beachten. Setzen Sie sich bitte mit dem Ausländeramt des Kreises Soest in Verbindung.
Erlaubnispflicht: Das Reisegewerbe darf erst ausgeübt werden, wenn die beantragte Reisegewerbekarte erteilt ist. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und können die Versagung der beantragten Reisegewerbekarte zur Folge haben.
Gewerbeordnung
- Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
Bitte beachten: Der Antrag kann nur mit Originalunterschrift bearbeitet werden; d.h. eine Übersendung per Fax oder Mail ist nicht möglich.
- Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses
- Vorlage eines Führungszeugnisses, Belegart O (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes)
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
Für die Erteilung der Reisegewerbekarte wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung ist hierfür ein Gebührenrahmen vorgesehen, der zwischen 50,00 € und 500,00 € liegt.
Für die Festsetzung der Gebühr ist entsprechend der Bestimmungen des Gebührengesetzes der Verwaltungsaufwand und der wirtschaftliche Wert der erteilten Erlaubnis zu berücksichtigen.
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
1. selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet (zum Verkauf anbietet) oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller, oder nach Schaustellerart ausübt.
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte. Die Erteilung einer solchen Reisegewerbekarte können Sie beim Fachbereich 2.1 beantragen, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet Welver haben.
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Wenn jedoch Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, so ist ihm die Reisegewerbekarte zu versagen.
Für Ausländer: Hier sind je nach Nationalität verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen zu beachten. Setzen Sie sich bitte mit dem Ausländeramt des Kreises Soest in Verbindung.
Erlaubnispflicht: Das Reisegewerbe darf erst ausgeübt werden, wenn die beantragte Reisegewerbekarte erteilt ist. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und können die Versagung der beantragten Reisegewerbekarte zur Folge haben.
Gewerbeordnung
- Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
Bitte beachten: Der Antrag kann nur mit Originalunterschrift bearbeitet werden; d.h. eine Übersendung per Fax oder Mail ist nicht möglich.
- Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses
- Vorlage eines Führungszeugnisses, Belegart O (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes)
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
Für die Erteilung der Reisegewerbekarte wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung ist hierfür ein Gebührenrahmen vorgesehen, der zwischen 50,00 € und 500,00 € liegt.
Für die Festsetzung der Gebühr ist entsprechend der Bestimmungen des Gebührengesetzes der Verwaltungsaufwand und der wirtschaftliche Wert der erteilten Erlaubnis zu berücksichtigen.
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
1. selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet (zum Verkauf anbietet) oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller, oder nach Schaustellerart ausübt.
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte. Die Erteilung einer solchen Reisegewerbekarte können Sie beim Fachbereich 2.1 beantragen, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet Welver haben.
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Wenn jedoch Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, so ist ihm die Reisegewerbekarte zu versagen.
Für Ausländer: Hier sind je nach Nationalität verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen zu beachten. Setzen Sie sich bitte mit dem Ausländeramt des Kreises Soest in Verbindung.
Erlaubnispflicht: Das Reisegewerbe darf erst ausgeübt werden, wenn die beantragte Reisegewerbekarte erteilt ist. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und können die Versagung der beantragten Reisegewerbekarte zur Folge haben.
Gewerbeordnung
- Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
Bitte beachten: Der Antrag kann nur mit Originalunterschrift bearbeitet werden; d.h. eine Übersendung per Fax oder Mail ist nicht möglich.
- Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses
- Vorlage eines Führungszeugnisses, Belegart O (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes)
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
Für die Erteilung der Reisegewerbekarte wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung ist hierfür ein Gebührenrahmen vorgesehen, der zwischen 50,00 € und 500,00 € liegt.
Für die Festsetzung der Gebühr ist entsprechend der Bestimmungen des Gebührengesetzes der Verwaltungsaufwand und der wirtschaftliche Wert der erteilten Erlaubnis zu berücksichtigen.
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
1. selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet (zum Verkauf anbietet) oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller, oder nach Schaustellerart ausübt.
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte. Die Erteilung einer solchen Reisegewerbekarte können Sie beim Fachbereich 2.1 beantragen, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet Welver haben.
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Wenn jedoch Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, so ist ihm die Reisegewerbekarte zu versagen.
Für Ausländer: Hier sind je nach Nationalität verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen zu beachten. Setzen Sie sich bitte mit dem Ausländeramt des Kreises Soest in Verbindung.
Erlaubnispflicht: Das Reisegewerbe darf erst ausgeübt werden, wenn die beantragte Reisegewerbekarte erteilt ist. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und können die Versagung der beantragten Reisegewerbekarte zur Folge haben.
Gewerbeordnung
- Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
Bitte beachten: Der Antrag kann nur mit Originalunterschrift bearbeitet werden; d.h. eine Übersendung per Fax oder Mail ist nicht möglich.
- Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses
- Vorlage eines Führungszeugnisses, Belegart O (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes)
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
Für die Erteilung der Reisegewerbekarte wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung ist hierfür ein Gebührenrahmen vorgesehen, der zwischen 50,00 € und 500,00 € liegt.
Für die Festsetzung der Gebühr ist entsprechend der Bestimmungen des Gebührengesetzes der Verwaltungsaufwand und der wirtschaftliche Wert der erteilten Erlaubnis zu berücksichtigen.
- Anschrift
- 001Am Markt 459514Welver
Claudius
Tomorug
Rathaus
Montag
08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Dienstag
08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Mittwoch
08:00 - 12:30
Donnerstag
08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Freitag
08:00 - 12:30
Freitext
Oder nach Terminvereinbarung.
- c.tomorug@welver.de
Reisegewerbekarte
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
1. selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet (zum Verkauf anbietet) oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller, oder nach Schaustellerart ausübt.
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte. Die Erteilung einer solchen Reisegewerbekarte können Sie beim Fachbereich 2.1 beantragen, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet Welver haben.
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Wenn jedoch Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, so ist ihm die Reisegewerbekarte zu versagen.
Für Ausländer: Hier sind je nach Nationalität verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen zu beachten. Setzen Sie sich bitte mit dem Ausländeramt des Kreises Soest in Verbindung.
Erlaubnispflicht: Das Reisegewerbe darf erst ausgeübt werden, wenn die beantragte Reisegewerbekarte erteilt ist. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und können die Versagung der beantragten Reisegewerbekarte zur Folge haben.
Für die Erteilung der Reisegewerbekarte wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung ist hierfür ein Gebührenrahmen vorgesehen, der zwischen 50,00 € und 500,00 € liegt.
Für die Festsetzung der Gebühr ist entsprechend der Bestimmungen des Gebührengesetzes der Verwaltungsaufwand und der wirtschaftliche Wert der erteilten Erlaubnis zu berücksichtigen.
- Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
Bitte beachten: Der Antrag kann nur mit Originalunterschrift bearbeitet werden; d.h. eine Übersendung per Fax oder Mail ist nicht möglich.
- Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses
- Vorlage eines Führungszeugnisses, Belegart O (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes)
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
Gewerbeordnung