Niederschlagwasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt ohne Vermischung mit Schmutzwasser über ein Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.(Quelle: Landeswassergesetz für das Land Nordrhein Westfahlen, § 51a)
Informationen zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Mischwasserkanalisation:
Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang für die Regenwasserkanalisation ist grundsätzlich nicht möglich.
Aufgrund der unterschiedlichen Bodenbeschaffenheiten ist die Möglichkeit einer Versickerung im Einzelfall durch ein Bodengutachten nachzuweisen.
Für den Fall, das das zu entwässernde Grundstück an einem Gewässer angrenzt, ist es aufgrund der bindigen Böden im Bereich der Soester-Börde zweckmäßig, das anfallende unbelastete Oberflächenwasser ortsnah in das Gewässer einzuleiten. Neben der Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang durch die Gemeinde, ist in diesem Fall zusätzlich eine Einleitungserlaubnis durch die untere Wasserbehörde erforderlich.
Niederschlagwasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt ohne Vermischung mit Schmutzwasser über ein Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.(Quelle: Landeswassergesetz für das Land Nordrhein Westfahlen, § 51a)
Informationen zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Mischwasserkanalisation:
Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang für die Regenwasserkanalisation ist grundsätzlich nicht möglich.
Aufgrund der unterschiedlichen Bodenbeschaffenheiten ist die Möglichkeit einer Versickerung im Einzelfall durch ein Bodengutachten nachzuweisen.
Für den Fall, das das zu entwässernde Grundstück an einem Gewässer angrenzt, ist es aufgrund der bindigen Böden im Bereich der Soester-Börde zweckmäßig, das anfallende unbelastete Oberflächenwasser ortsnah in das Gewässer einzuleiten. Neben der Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang durch die Gemeinde, ist in diesem Fall zusätzlich eine Einleitungserlaubnis durch die untere Wasserbehörde erforderlich.
Niederschlagwasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt ohne Vermischung mit Schmutzwasser über ein Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.(Quelle: Landeswassergesetz für das Land Nordrhein Westfahlen, § 51a)
Informationen zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Mischwasserkanalisation:
Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang für die Regenwasserkanalisation ist grundsätzlich nicht möglich.
Aufgrund der unterschiedlichen Bodenbeschaffenheiten ist die Möglichkeit einer Versickerung im Einzelfall durch ein Bodengutachten nachzuweisen.
Für den Fall, das das zu entwässernde Grundstück an einem Gewässer angrenzt, ist es aufgrund der bindigen Böden im Bereich der Soester-Börde zweckmäßig, das anfallende unbelastete Oberflächenwasser ortsnah in das Gewässer einzuleiten. Neben der Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang durch die Gemeinde, ist in diesem Fall zusätzlich eine Einleitungserlaubnis durch die untere Wasserbehörde erforderlich.
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- 001Am Markt 459514Welver
Michael
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Rathaus
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Dienstag
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Oder nach Terminvereinbarung.
- m.peters@welver.de
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Freitag
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Oder nach Terminvereinbarung.
- l.schenkel@welver.de
Regenwasserversickerung, dezentrale Regenwasserbeseitigung
Niederschlagwasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt ohne Vermischung mit Schmutzwasser über ein Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.(Quelle: Landeswassergesetz für das Land Nordrhein Westfahlen, § 51a)
Informationen zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Mischwasserkanalisation:
Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang für die Regenwasserkanalisation ist grundsätzlich nicht möglich.
Aufgrund der unterschiedlichen Bodenbeschaffenheiten ist die Möglichkeit einer Versickerung im Einzelfall durch ein Bodengutachten nachzuweisen.
Für den Fall, das das zu entwässernde Grundstück an einem Gewässer angrenzt, ist es aufgrund der bindigen Böden im Bereich der Soester-Börde zweckmäßig, das anfallende unbelastete Oberflächenwasser ortsnah in das Gewässer einzuleiten. Neben der Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang durch die Gemeinde, ist in diesem Fall zusätzlich eine Einleitungserlaubnis durch die untere Wasserbehörde erforderlich.