Im Namensrecht gilt das Prinzip der Namenskontinuität, d.h. der einmal gesetzlich erworbene Vorname oder Familienname kann nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund kann z. B. vorliegen, wenn
- der Name anstößig oder lächerlich klingt oder Anlass zu frivolen Wortspielen gibt,
- die Aussprache und Schreibweise des Namens zu erheblichen Schwierigkeiten führen,
- ein Pflegekind den Namen der Pflegeeltern erhalten soll,
- der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden soll. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist,
- Änderung des Familiennamen im Anschluss an eine Einbürgerung, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligen Namen gelegt wird.
Eine Änderung des Namens kommt indes nicht in Betracht, wenn der bestehende Name nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt. Auch ist es kein Grund für eine Namensänderung, wenn der bestehende Name fremdländischen Ursprungs ist, es sei denn es bestehen erhebliche Schwierigkeiten in der Aussprache oder Schreibweise.
Antragsberechtigt sind Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Anträge können auch bei der Gemeindeverwaltung gestellt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie auch bei dem Kreis Soest.
Gesetz über die Änderung von Familiennnamen und Vornamen (NamÄndG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (1. DV NamÄndG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV)
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- eine möglichst ausführliche Begründung des Antrages (formlos)
- eine Meldebescheinigung
- eine aktuelle und beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages / der Heiratsurkunde
- bei Personen über 14 Jahren ein Führungszeugnis
- einen Einkommensnachweis
Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens kann bis zu 1.022,00 € betragen. Im Regelfall werden 665,00 € festgelegt.
Die Gebühr für die Änderung eines Vornamens kann bis zu 255,00 € betragen. Im Regelfall werden 179,00 € festgelegt.
Im Namensrecht gilt das Prinzip der Namenskontinuität, d.h. der einmal gesetzlich erworbene Vorname oder Familienname kann nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund kann z. B. vorliegen, wenn
- der Name anstößig oder lächerlich klingt oder Anlass zu frivolen Wortspielen gibt,
- die Aussprache und Schreibweise des Namens zu erheblichen Schwierigkeiten führen,
- ein Pflegekind den Namen der Pflegeeltern erhalten soll,
- der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden soll. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist,
- Änderung des Familiennamen im Anschluss an eine Einbürgerung, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligen Namen gelegt wird.
Eine Änderung des Namens kommt indes nicht in Betracht, wenn der bestehende Name nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt. Auch ist es kein Grund für eine Namensänderung, wenn der bestehende Name fremdländischen Ursprungs ist, es sei denn es bestehen erhebliche Schwierigkeiten in der Aussprache oder Schreibweise.
Antragsberechtigt sind Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Anträge können auch bei der Gemeindeverwaltung gestellt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie auch bei dem Kreis Soest.
Gesetz über die Änderung von Familiennnamen und Vornamen (NamÄndG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (1. DV NamÄndG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV)
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- eine möglichst ausführliche Begründung des Antrages (formlos)
- eine Meldebescheinigung
- eine aktuelle und beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages / der Heiratsurkunde
- bei Personen über 14 Jahren ein Führungszeugnis
- einen Einkommensnachweis
Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens kann bis zu 1.022,00 € betragen. Im Regelfall werden 665,00 € festgelegt.
Die Gebühr für die Änderung eines Vornamens kann bis zu 255,00 € betragen. Im Regelfall werden 179,00 € festgelegt.
Im Namensrecht gilt das Prinzip der Namenskontinuität, d.h. der einmal gesetzlich erworbene Vorname oder Familienname kann nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund kann z. B. vorliegen, wenn
- der Name anstößig oder lächerlich klingt oder Anlass zu frivolen Wortspielen gibt,
- die Aussprache und Schreibweise des Namens zu erheblichen Schwierigkeiten führen,
- ein Pflegekind den Namen der Pflegeeltern erhalten soll,
- der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden soll. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist,
- Änderung des Familiennamen im Anschluss an eine Einbürgerung, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligen Namen gelegt wird.
Eine Änderung des Namens kommt indes nicht in Betracht, wenn der bestehende Name nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt. Auch ist es kein Grund für eine Namensänderung, wenn der bestehende Name fremdländischen Ursprungs ist, es sei denn es bestehen erhebliche Schwierigkeiten in der Aussprache oder Schreibweise.
Antragsberechtigt sind Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Anträge können auch bei der Gemeindeverwaltung gestellt werden.
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Gesetz über die Änderung von Familiennnamen und Vornamen (NamÄndG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (1. DV NamÄndG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV)
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- eine möglichst ausführliche Begründung des Antrages (formlos)
- eine Meldebescheinigung
- eine aktuelle und beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages / der Heiratsurkunde
- bei Personen über 14 Jahren ein Führungszeugnis
- einen Einkommensnachweis
Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens kann bis zu 1.022,00 € betragen. Im Regelfall werden 665,00 € festgelegt.
Die Gebühr für die Änderung eines Vornamens kann bis zu 255,00 € betragen. Im Regelfall werden 179,00 € festgelegt.
Im Namensrecht gilt das Prinzip der Namenskontinuität, d.h. der einmal gesetzlich erworbene Vorname oder Familienname kann nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund kann z. B. vorliegen, wenn
- der Name anstößig oder lächerlich klingt oder Anlass zu frivolen Wortspielen gibt,
- die Aussprache und Schreibweise des Namens zu erheblichen Schwierigkeiten führen,
- ein Pflegekind den Namen der Pflegeeltern erhalten soll,
- der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden soll. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist,
- Änderung des Familiennamen im Anschluss an eine Einbürgerung, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligen Namen gelegt wird.
Eine Änderung des Namens kommt indes nicht in Betracht, wenn der bestehende Name nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt. Auch ist es kein Grund für eine Namensänderung, wenn der bestehende Name fremdländischen Ursprungs ist, es sei denn es bestehen erhebliche Schwierigkeiten in der Aussprache oder Schreibweise.
Antragsberechtigt sind Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Anträge können auch bei der Gemeindeverwaltung gestellt werden.
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV)
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- eine Meldebescheinigung
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- bei Personen über 14 Jahren ein Führungszeugnis
- einen Einkommensnachweis
Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens kann bis zu 1.022,00 € betragen. Im Regelfall werden 665,00 € festgelegt.
Die Gebühr für die Änderung eines Vornamens kann bis zu 255,00 € betragen. Im Regelfall werden 179,00 € festgelegt.
Im Namensrecht gilt das Prinzip der Namenskontinuität, d.h. der einmal gesetzlich erworbene Vorname oder Familienname kann nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund kann z. B. vorliegen, wenn
- der Name anstößig oder lächerlich klingt oder Anlass zu frivolen Wortspielen gibt,
- die Aussprache und Schreibweise des Namens zu erheblichen Schwierigkeiten führen,
- ein Pflegekind den Namen der Pflegeeltern erhalten soll,
- der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden soll. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist,
- Änderung des Familiennamen im Anschluss an eine Einbürgerung, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligen Namen gelegt wird.
Eine Änderung des Namens kommt indes nicht in Betracht, wenn der bestehende Name nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt. Auch ist es kein Grund für eine Namensänderung, wenn der bestehende Name fremdländischen Ursprungs ist, es sei denn es bestehen erhebliche Schwierigkeiten in der Aussprache oder Schreibweise.
Antragsberechtigt sind Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Anträge können auch bei der Gemeindeverwaltung gestellt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie auch bei dem Kreis Soest.
Gesetz über die Änderung von Familiennnamen und Vornamen (NamÄndG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (1. DV NamÄndG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV)
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- eine möglichst ausführliche Begründung des Antrages (formlos)
- eine Meldebescheinigung
- eine aktuelle und beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages / der Heiratsurkunde
- bei Personen über 14 Jahren ein Führungszeugnis
- einen Einkommensnachweis
Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens kann bis zu 1.022,00 € betragen. Im Regelfall werden 665,00 € festgelegt.
Die Gebühr für die Änderung eines Vornamens kann bis zu 255,00 € betragen. Im Regelfall werden 179,00 € festgelegt.
Im Namensrecht gilt das Prinzip der Namenskontinuität, d.h. der einmal gesetzlich erworbene Vorname oder Familienname kann nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund kann z. B. vorliegen, wenn
- der Name anstößig oder lächerlich klingt oder Anlass zu frivolen Wortspielen gibt,
- die Aussprache und Schreibweise des Namens zu erheblichen Schwierigkeiten führen,
- ein Pflegekind den Namen der Pflegeeltern erhalten soll,
- der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden soll. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist,
- Änderung des Familiennamen im Anschluss an eine Einbürgerung, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligen Namen gelegt wird.
Eine Änderung des Namens kommt indes nicht in Betracht, wenn der bestehende Name nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt. Auch ist es kein Grund für eine Namensänderung, wenn der bestehende Name fremdländischen Ursprungs ist, es sei denn es bestehen erhebliche Schwierigkeiten in der Aussprache oder Schreibweise.
Antragsberechtigt sind Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Anträge können auch bei der Gemeindeverwaltung gestellt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie auch bei dem Kreis Soest.
Gesetz über die Änderung von Familiennnamen und Vornamen (NamÄndG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (1. DV NamÄndG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV)
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- eine möglichst ausführliche Begründung des Antrages (formlos)
- eine Meldebescheinigung
- eine aktuelle und beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages / der Heiratsurkunde
- bei Personen über 14 Jahren ein Führungszeugnis
- einen Einkommensnachweis
Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens kann bis zu 1.022,00 € betragen. Im Regelfall werden 665,00 € festgelegt.
Die Gebühr für die Änderung eines Vornamens kann bis zu 255,00 € betragen. Im Regelfall werden 179,00 € festgelegt.
Im Namensrecht gilt das Prinzip der Namenskontinuität, d.h. der einmal gesetzlich erworbene Vorname oder Familienname kann nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund kann z. B. vorliegen, wenn
- der Name anstößig oder lächerlich klingt oder Anlass zu frivolen Wortspielen gibt,
- die Aussprache und Schreibweise des Namens zu erheblichen Schwierigkeiten führen,
- ein Pflegekind den Namen der Pflegeeltern erhalten soll,
- der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden soll. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist,
- Änderung des Familiennamen im Anschluss an eine Einbürgerung, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligen Namen gelegt wird.
Eine Änderung des Namens kommt indes nicht in Betracht, wenn der bestehende Name nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt. Auch ist es kein Grund für eine Namensänderung, wenn der bestehende Name fremdländischen Ursprungs ist, es sei denn es bestehen erhebliche Schwierigkeiten in der Aussprache oder Schreibweise.
Antragsberechtigt sind Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Anträge können auch bei der Gemeindeverwaltung gestellt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie auch bei dem Kreis Soest.
Gesetz über die Änderung von Familiennnamen und Vornamen (NamÄndG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (1. DV NamÄndG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV)
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- eine möglichst ausführliche Begründung des Antrages (formlos)
- eine Meldebescheinigung
- eine aktuelle und beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages / der Heiratsurkunde
- bei Personen über 14 Jahren ein Führungszeugnis
- einen Einkommensnachweis
Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens kann bis zu 1.022,00 € betragen. Im Regelfall werden 665,00 € festgelegt.
Die Gebühr für die Änderung eines Vornamens kann bis zu 255,00 € betragen. Im Regelfall werden 179,00 € festgelegt.
Im Namensrecht gilt das Prinzip der Namenskontinuität, d.h. der einmal gesetzlich erworbene Vorname oder Familienname kann nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund kann z. B. vorliegen, wenn
- der Name anstößig oder lächerlich klingt oder Anlass zu frivolen Wortspielen gibt,
- die Aussprache und Schreibweise des Namens zu erheblichen Schwierigkeiten führen,
- ein Pflegekind den Namen der Pflegeeltern erhalten soll,
- der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden soll. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist,
- Änderung des Familiennamen im Anschluss an eine Einbürgerung, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligen Namen gelegt wird.
Eine Änderung des Namens kommt indes nicht in Betracht, wenn der bestehende Name nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt. Auch ist es kein Grund für eine Namensänderung, wenn der bestehende Name fremdländischen Ursprungs ist, es sei denn es bestehen erhebliche Schwierigkeiten in der Aussprache oder Schreibweise.
Antragsberechtigt sind Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Anträge können auch bei der Gemeindeverwaltung gestellt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie auch bei dem Kreis Soest.
Gesetz über die Änderung von Familiennnamen und Vornamen (NamÄndG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (1. DV NamÄndG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV)
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- eine möglichst ausführliche Begründung des Antrages (formlos)
- eine Meldebescheinigung
- eine aktuelle und beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages / der Heiratsurkunde
- bei Personen über 14 Jahren ein Führungszeugnis
- einen Einkommensnachweis
Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens kann bis zu 1.022,00 € betragen. Im Regelfall werden 665,00 € festgelegt.
Die Gebühr für die Änderung eines Vornamens kann bis zu 255,00 € betragen. Im Regelfall werden 179,00 € festgelegt.
Im Namensrecht gilt das Prinzip der Namenskontinuität, d.h. der einmal gesetzlich erworbene Vorname oder Familienname kann nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund kann z. B. vorliegen, wenn
- der Name anstößig oder lächerlich klingt oder Anlass zu frivolen Wortspielen gibt,
- die Aussprache und Schreibweise des Namens zu erheblichen Schwierigkeiten führen,
- ein Pflegekind den Namen der Pflegeeltern erhalten soll,
- der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden soll. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist,
- Änderung des Familiennamen im Anschluss an eine Einbürgerung, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligen Namen gelegt wird.
Eine Änderung des Namens kommt indes nicht in Betracht, wenn der bestehende Name nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt. Auch ist es kein Grund für eine Namensänderung, wenn der bestehende Name fremdländischen Ursprungs ist, es sei denn es bestehen erhebliche Schwierigkeiten in der Aussprache oder Schreibweise.
Antragsberechtigt sind Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Anträge können auch bei der Gemeindeverwaltung gestellt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie auch bei dem Kreis Soest.
Gesetz über die Änderung von Familiennnamen und Vornamen (NamÄndG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (1. DV NamÄndG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV)
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- eine möglichst ausführliche Begründung des Antrages (formlos)
- eine Meldebescheinigung
- eine aktuelle und beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages / der Heiratsurkunde
- bei Personen über 14 Jahren ein Führungszeugnis
- einen Einkommensnachweis
Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens kann bis zu 1.022,00 € betragen. Im Regelfall werden 665,00 € festgelegt.
Die Gebühr für die Änderung eines Vornamens kann bis zu 255,00 € betragen. Im Regelfall werden 179,00 € festgelegt.
Im Namensrecht gilt das Prinzip der Namenskontinuität, d.h. der einmal gesetzlich erworbene Vorname oder Familienname kann nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund kann z. B. vorliegen, wenn
- der Name anstößig oder lächerlich klingt oder Anlass zu frivolen Wortspielen gibt,
- die Aussprache und Schreibweise des Namens zu erheblichen Schwierigkeiten führen,
- ein Pflegekind den Namen der Pflegeeltern erhalten soll,
- der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden soll. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist,
- Änderung des Familiennamen im Anschluss an eine Einbürgerung, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligen Namen gelegt wird.
Eine Änderung des Namens kommt indes nicht in Betracht, wenn der bestehende Name nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt. Auch ist es kein Grund für eine Namensänderung, wenn der bestehende Name fremdländischen Ursprungs ist, es sei denn es bestehen erhebliche Schwierigkeiten in der Aussprache oder Schreibweise.
Antragsberechtigt sind Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Anträge können auch bei der Gemeindeverwaltung gestellt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie auch bei dem Kreis Soest.
Gesetz über die Änderung von Familiennnamen und Vornamen (NamÄndG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (1. DV NamÄndG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV)
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- eine möglichst ausführliche Begründung des Antrages (formlos)
- eine Meldebescheinigung
- eine aktuelle und beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages / der Heiratsurkunde
- bei Personen über 14 Jahren ein Führungszeugnis
- einen Einkommensnachweis
Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens kann bis zu 1.022,00 € betragen. Im Regelfall werden 665,00 € festgelegt.
Die Gebühr für die Änderung eines Vornamens kann bis zu 255,00 € betragen. Im Regelfall werden 179,00 € festgelegt.
Im Namensrecht gilt das Prinzip der Namenskontinuität, d.h. der einmal gesetzlich erworbene Vorname oder Familienname kann nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund kann z. B. vorliegen, wenn
- der Name anstößig oder lächerlich klingt oder Anlass zu frivolen Wortspielen gibt,
- die Aussprache und Schreibweise des Namens zu erheblichen Schwierigkeiten führen,
- ein Pflegekind den Namen der Pflegeeltern erhalten soll,
- der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden soll. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist,
- Änderung des Familiennamen im Anschluss an eine Einbürgerung, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligen Namen gelegt wird.
Eine Änderung des Namens kommt indes nicht in Betracht, wenn der bestehende Name nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt. Auch ist es kein Grund für eine Namensänderung, wenn der bestehende Name fremdländischen Ursprungs ist, es sei denn es bestehen erhebliche Schwierigkeiten in der Aussprache oder Schreibweise.
Antragsberechtigt sind Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Anträge können auch bei der Gemeindeverwaltung gestellt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie auch bei dem Kreis Soest.
Gesetz über die Änderung von Familiennnamen und Vornamen (NamÄndG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (1. DV NamÄndG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV)
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- eine möglichst ausführliche Begründung des Antrages (formlos)
- eine Meldebescheinigung
- eine aktuelle und beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages / der Heiratsurkunde
- bei Personen über 14 Jahren ein Führungszeugnis
- einen Einkommensnachweis
Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens kann bis zu 1.022,00 € betragen. Im Regelfall werden 665,00 € festgelegt.
Die Gebühr für die Änderung eines Vornamens kann bis zu 255,00 € betragen. Im Regelfall werden 179,00 € festgelegt.
Im Namensrecht gilt das Prinzip der Namenskontinuität, d.h. der einmal gesetzlich erworbene Vorname oder Familienname kann nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund kann z. B. vorliegen, wenn
- der Name anstößig oder lächerlich klingt oder Anlass zu frivolen Wortspielen gibt,
- die Aussprache und Schreibweise des Namens zu erheblichen Schwierigkeiten führen,
- ein Pflegekind den Namen der Pflegeeltern erhalten soll,
- der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden soll. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist,
- Änderung des Familiennamen im Anschluss an eine Einbürgerung, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligen Namen gelegt wird.
Eine Änderung des Namens kommt indes nicht in Betracht, wenn der bestehende Name nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt. Auch ist es kein Grund für eine Namensänderung, wenn der bestehende Name fremdländischen Ursprungs ist, es sei denn es bestehen erhebliche Schwierigkeiten in der Aussprache oder Schreibweise.
Antragsberechtigt sind Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Anträge können auch bei der Gemeindeverwaltung gestellt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie auch bei dem Kreis Soest.
Gesetz über die Änderung von Familiennnamen und Vornamen (NamÄndG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (1. DV NamÄndG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV)
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
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- eine Meldebescheinigung
- eine aktuelle und beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages / der Heiratsurkunde
- bei Personen über 14 Jahren ein Führungszeugnis
- einen Einkommensnachweis
Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens kann bis zu 1.022,00 € betragen. Im Regelfall werden 665,00 € festgelegt.
Die Gebühr für die Änderung eines Vornamens kann bis zu 255,00 € betragen. Im Regelfall werden 179,00 € festgelegt.
- Anschrift
- 001Am Markt 459514Welver
Kerstin
Hesse
Rathaus
Montag
08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Dienstag
08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Mittwoch
08:00 - 12:30
Donnerstag
08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Freitag
08:00 - 12:30
Freitext
Oder nach Terminvereinbarung.
- k.hesse@welver.de
Namensänderungen
Im Namensrecht gilt das Prinzip der Namenskontinuität, d.h. der einmal gesetzlich erworbene Vorname oder Familienname kann nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund kann z. B. vorliegen, wenn
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- die Aussprache und Schreibweise des Namens zu erheblichen Schwierigkeiten führen,
- ein Pflegekind den Namen der Pflegeeltern erhalten soll,
- der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden soll. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist,
- Änderung des Familiennamen im Anschluss an eine Einbürgerung, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligen Namen gelegt wird.
Eine Änderung des Namens kommt indes nicht in Betracht, wenn der bestehende Name nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt. Auch ist es kein Grund für eine Namensänderung, wenn der bestehende Name fremdländischen Ursprungs ist, es sei denn es bestehen erhebliche Schwierigkeiten in der Aussprache oder Schreibweise.
Antragsberechtigt sind Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
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Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens kann bis zu 1.022,00 € betragen. Im Regelfall werden 665,00 € festgelegt.
Die Gebühr für die Änderung eines Vornamens kann bis zu 255,00 € betragen. Im Regelfall werden 179,00 € festgelegt.
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
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- bei Personen über 14 Jahren ein Führungszeugnis
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV)