Kanalhausanschluss / Kostenersatz

Der Heranziehungsbescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 10 des  Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Welver.

Nach diesen Bestimmungen ist der Betroffene verpflichtet, der Gemeinde den Aufwand für die Herstellung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses in der tatsächlich geleisteten Höhe zu ersetzen. 

Der Ersatzanspruch erstreckt sich auf den Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie auf die Unterhaltung der Haus- und Grundstücksanschlüsse. Der Tatbestand der Herstellung ist verwirklicht, wenn die Anschlussleitung für das Grundstück erstmals hergestellt wird; dazu gehören der Bau der Leitung selbst, die Herstellung der sonst vorgesehenen Bestandteile (wie Prüfschacht, Druckpumpe usw.) und die Verbindung mit dem gemeindlichen Straßenkanal. Hierbei ist auf die durch die konkrete Maßnahme an dem einzelnen Anschluss verursachten tatsächlichen Auslagen abzustellen. 

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