Im stehenden Gewerbe sind der Beginn eines Gewerbes, eine Veränderung (Wechsel des Gegenstandes, Ausdehnung der Betriebes, Verlegung des Betriebes) und die Aufgabe des Gewerbes anzuzeigen.
Bei bestimmten Gewerbearten wie z. B. Gaststätten, Makler- und Bauträgern, Pfandleihern, Versteigerern etc. sind besondere Erlaubnisse erforderlich.
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Ladengeschäft, Büro, Gaststätte o. ä.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Es ist unerheblich, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeführt wird.
Für die Gewerbeanzeige gibt es bundeseinheitliche Vordrucke.
Fragen zur Gewerbeanzeige, über die Notwendigkeit von Unterlagen und das Verfahren werden online unter folgendem Link beantwortet: www.go.nrw.de
§ 14 Gewerbeordnung
An-Ab-Ummeldeformular
(mit Originalunterschrift, eine Übersendung per Fax bzw. Mail ist nicht gültig)
Personalausweis oder Reisepass bei Ausländern: Aufenthaltserlaubnis ggfls. Handelsregistereintragung
Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO)
- für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
Gebühr: Euro 26,-
- für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
Gebühr: Euro 33,-
- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: Euro 13,-
- Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den Gewerbetreibenden
Gebühr: Euro 15,-
Für eine Gewerbeabmeldung wird keine Gebühr erhoben.
Im stehenden Gewerbe sind der Beginn eines Gewerbes, eine Veränderung (Wechsel des Gegenstandes, Ausdehnung der Betriebes, Verlegung des Betriebes) und die Aufgabe des Gewerbes anzuzeigen.
Bei bestimmten Gewerbearten wie z. B. Gaststätten, Makler- und Bauträgern, Pfandleihern, Versteigerern etc. sind besondere Erlaubnisse erforderlich.
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Ladengeschäft, Büro, Gaststätte o. ä.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Es ist unerheblich, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeführt wird.
Für die Gewerbeanzeige gibt es bundeseinheitliche Vordrucke.
Fragen zur Gewerbeanzeige, über die Notwendigkeit von Unterlagen und das Verfahren werden online unter folgendem Link beantwortet: www.go.nrw.de
§ 14 Gewerbeordnung
An-Ab-Ummeldeformular
(mit Originalunterschrift, eine Übersendung per Fax bzw. Mail ist nicht gültig)
Personalausweis oder Reisepass bei Ausländern: Aufenthaltserlaubnis ggfls. Handelsregistereintragung
Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO)
- für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
Gebühr: Euro 26,-
- für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
Gebühr: Euro 33,-
- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: Euro 13,-
- Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den Gewerbetreibenden
Gebühr: Euro 15,-
Für eine Gewerbeabmeldung wird keine Gebühr erhoben.
- Anschrift
- 001Am Markt 459514Welver
Claudius
Tomorug
Rathaus
Montag
08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Dienstag
08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Mittwoch
08:00 - 12:30
Donnerstag
08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Freitag
08:00 - 12:30
Freitext
Oder nach Terminvereinbarung.
- c.tomorug@welver.de
Gewerbeanzeige
Im stehenden Gewerbe sind der Beginn eines Gewerbes, eine Veränderung (Wechsel des Gegenstandes, Ausdehnung der Betriebes, Verlegung des Betriebes) und die Aufgabe des Gewerbes anzuzeigen.
Bei bestimmten Gewerbearten wie z. B. Gaststätten, Makler- und Bauträgern, Pfandleihern, Versteigerern etc. sind besondere Erlaubnisse erforderlich.
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Ladengeschäft, Büro, Gaststätte o. ä.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Es ist unerheblich, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeführt wird.
Für die Gewerbeanzeige gibt es bundeseinheitliche Vordrucke.
Fragen zur Gewerbeanzeige, über die Notwendigkeit von Unterlagen und das Verfahren werden online unter folgendem Link beantwortet: www.go.nrw.de
Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO)
- für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
Gebühr: Euro 26,-
- für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
Gebühr: Euro 33,-
- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: Euro 13,-
- Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den Gewerbetreibenden
Gebühr: Euro 15,-
Für eine Gewerbeabmeldung wird keine Gebühr erhoben.
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Personalausweis oder Reisepass bei Ausländern: Aufenthaltserlaubnis ggfls. Handelsregistereintragung
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