Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, welche die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (§ 33c Abs.1 GewO).
Ist der Gewerbetreibende im Besitz dieser Erlaubnis, darf er o. g. Spielgeräte aber nur dann aufstellen, wenn die zuständige Behörde die Geeignetheit des Aufstellungsortes (z.B. in Gaststätten) schriftlich bestätigt hat (§ 33c Abs. 3 GewO).
Gewerbeordnung
Die Antragstellung erfolgt schriftlich.
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, welche die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (§ 33c Abs.1 GewO).
Ist der Gewerbetreibende im Besitz dieser Erlaubnis, darf er o. g. Spielgeräte aber nur dann aufstellen, wenn die zuständige Behörde die Geeignetheit des Aufstellungsortes (z.B. in Gaststätten) schriftlich bestätigt hat (§ 33c Abs. 3 GewO).
Gewerbeordnung
Die Antragstellung erfolgt schriftlich.
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, welche die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (§ 33c Abs.1 GewO).
Ist der Gewerbetreibende im Besitz dieser Erlaubnis, darf er o. g. Spielgeräte aber nur dann aufstellen, wenn die zuständige Behörde die Geeignetheit des Aufstellungsortes (z.B. in Gaststätten) schriftlich bestätigt hat (§ 33c Abs. 3 GewO).
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Die Antragstellung erfolgt schriftlich.
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, welche die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (§ 33c Abs.1 GewO).
Ist der Gewerbetreibende im Besitz dieser Erlaubnis, darf er o. g. Spielgeräte aber nur dann aufstellen, wenn die zuständige Behörde die Geeignetheit des Aufstellungsortes (z.B. in Gaststätten) schriftlich bestätigt hat (§ 33c Abs. 3 GewO).
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Die Antragstellung erfolgt schriftlich.
- Anschrift
- 001Am Markt 459514Welver
Claudius
Tomorug
Rathaus
Montag
08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Dienstag
08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Mittwoch
08:00 - 12:30
Donnerstag
08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00
Freitag
08:00 - 12:30
Freitext
Oder nach Terminvereinbarung.
- c.tomorug@welver.de
Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, welche die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (§ 33c Abs.1 GewO).
Ist der Gewerbetreibende im Besitz dieser Erlaubnis, darf er o. g. Spielgeräte aber nur dann aufstellen, wenn die zuständige Behörde die Geeignetheit des Aufstellungsortes (z.B. in Gaststätten) schriftlich bestätigt hat (§ 33c Abs. 3 GewO).
Die Antragstellung erfolgt schriftlich.
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