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Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, welche die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (§ 33c Abs.1 GewO).
Ist der Gewerbetreibende im Besitz dieser Erlaubnis, darf er o. g. Spielgeräte aber nur dann aufstellen, wenn die zuständige Behörde die Geeignetheit des Aufstellungsortes (z.B. in Gaststätten) schriftlich bestätigt hat (§ 33c Abs. 3 GewO).
Ist der Gewerbetreibende im Besitz dieser Erlaubnis, darf er o. g. Spielgeräte aber nur dann aufstellen, wenn die zuständige Behörde die Geeignetheit des Aufstellungsortes (z.B. in Gaststätten) schriftlich bestätigt hat (§ 33c Abs. 3 GewO).
Benötigte Unterlagen
Die Antragstellung erfolgt schriftlich.
Formulare
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
Gewerbeordnung
Zuständige Organisationseinheit(en)
Ansprechpartner
Herr Tomorug
Rathaus (Untergeschoss Rathaus, Raum UG 4)
Telefon: 0 23 84 / 51 - 201
E-Mail: c.tomorug(at)welver.de
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