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Gaststättenerlaubnis

Eine Gaststättenerlaubnis benötigt, wer zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle alkoholische Getränke verkauft.

Im Rahmen der Antragsprüfung wird folgendes überprüft:
Sind Sie zuverlässig (Vorstrafen, Steuerschulden)?

Entsprechen die Räume den geltenden gesetzlichen Bestimmungen?

Ist alles in Ordnung, kann eine Erlaubnis erteilt werden.

Übernehmen Sie einen bestehenden Betrieb, besteht die Möglichkeit, eine vorläufige Erlaubnis für 3 Monate zu erhalten.


Ab dem 01.07.2005 ist eine Gaststättenerlaubnis nicht mehr erforderlich, wenn
alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen, unentgeltliche Kostproben oder
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke (egal, ob alkoholisch oder nicht) und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden.

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Gebühren

Je nach Betriebsart und Größe werden Gebühren zwischen 100,00 € und 1.200,00 € erhoben.

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Benötigte Unterlagen

  • Bundespersonalausweis/Reisepass
  • 2 maßstabsgerechte Grundrisszeichnungen von den Betriebsräumen
  • 2 Lagepläne des Hauses, in dem der Betrieb ausgeübt werden soll
  • 1 Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts des Wohnsitzes
  • 1 Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes 
  • 1 Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
  • 1 Führungszeugnis, zu beantragen beim Meldeamt des Wohnortes
  • 1 Gewerbezentralregisterauszug, zu beantragen beim Ordnungs- oder Gewerbeamt des   Wohnortes
  • 1 Bescheinigung über die Belehrung von Personen, die mit der Zubereitung von Speisen und Getränken beschäftigt sind. 
  • 1 Kopie des Pachtvertrages
  • bei Neubauten: mängelfreie Schlussabnahme des Bauordnungsamtes

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Formulare

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Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Gaststättengesetz

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Zuständige Organisationseinheit(en)

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Ansprechpartner

Herr Tomorug
Rathaus (Untergeschoss Rathaus, Raum UG 4)
Telefon: 0 23 84 / 51 - 201
E-Mail:
zum Kontaktformular

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